“Aussage gegen Aussage” im Strafprozess, insbesondere in Verfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs und des allgemeinen Sexualstrafrechts
Dr. Frank Schreiber, Vorsitzender Richter am Landgericht Hagen
Im Strafprozess nimmt der durch eine (behauptete) Straftat Geschädigte die Rolle eines Zeugen ein und wird damit zum (persönlichen) Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung, dessen Angaben gegebenenfalls maßgeblich die Über-zeugungsbildung des gerichtlichen Spruchkörpers von der Täterschaft eines - bestreitenden - Angeklagten tragen und damit die Verurteilung eines Angeklagten.
Das Beweismittel "Opferzeuge" tritt in den Mittelpunkt der gerichtlichen Beweis-aufnahme, wenn - wie es dem praktischen Regelfall in Verfahren mit dem Tatvorwurf des sexuellen Kindesmissbrauch oder der Vergewaltigung entspricht - die zur justizförmigen Aufklärung gestellte Tatsituation außer dem die Tat und die Täterschaft des Angeklagten schildernden "Opferzeugen" einerseits und dem die Tat und/oder die Täterschaft bestreitenden Angeklagten andererseits keine weiteren Beteiligten als unmittelbare oder mittelbare Tatzeugen zur Verfügung stehen und aussagekräftige "objektive" Beweismittel oder Beweisanzeichen ("Indizien") fehlen.
Dies kennzeichnet die "Aussage-gegen-Aussage-Situation", die es dem gerichtlichen Spruchkörper abverlangt, in grundsätzlich "freier" Beweiswürdigung zu entscheiden, ob der "Opferzeuge" persönlich glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft ist, so dass maßgeblich auf der Grundlage dieses persönlichen Beweismittels eine ausreichende Überzeugung von Tat und Täterschaft gebildet und die Verurteilung des (bestreitenden) Angeklagten auf die Angaben des "Opferzeugen" gestützt werden kann.
Die Grundprinzipien und Verfahrensgrundsätze des rechtsstaatlichen Strafprozesses werden in der "Aussage-gegen-Aussage-Situation" indessen weder zu Lasten eines Angeklagten aufgehoben noch Ausschlag gebend relativiert, wenn auch zahlreiche Gesetzesänderungen insbesondere auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts unter der populären Überschrift des "Opferschutzes" dem Verletzten der (behaupteten) Straftat eine abgrenzbar besondere Rolle und Stellung im Strafprozess zuweisen. Sie verleihen dem "Opferzeugen" eine prozessual mit besonderen Rechten und rechtlichen Möglichkeiten ausgestattete Stellung auch gegenüber dem Angeklagten, die der nicht unmittelbar tatbetroffene Zeuge nicht in Anspruch nehmen kann. Sie verändern indessen letztlich nicht die Bedeutung des "Opferzeugen" als persönliches Beweismittel und ebenso nicht die formalen und materiellen Anforderungen an und die Maßstäbe für die Gestaltung der gerichtlichen Beweiserhebung mit dem Zeugen und eine Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten.
Zugunsten auch des Beschuldigten eines sexuellen Kindesmissbrauchs oder einer Vergewaltigung streitet die Unschuldsvermutung, die für seine Verurteilung über-zeugend widerlegt sein muss. In der "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation be-deutet dies, dass ein Beschuldigter maßgeblich durch die Aussage des einzigen persönlichen Beweismittels im Sinne einer "ohne vernünftige Zweifel" begründeten Überzeugung des Gerichts als Täter überführt sein muss.
Eine kritische gerichtliche Prüfung eines jeden Beweismittels in der Beweisaufnahme ist grundsätzlich unumgänglich. In der "Aussage-gegen-Aussage-Situation" gilt dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in einem besonders gesteigerten Masse. Danach sind an die tatrichterliche Beweiswürdigung in dieser Konstellation besonders strenge Anforderungen zu stellen, die mit umfassen, dass ein Tatgericht "alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat" und die Gegenstände, den Prozess und das würdigende Ergebnis seiner Überzeugungsbildung "in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise" in den (schriftlichen) Urteilsgründen darlegt.
Das Tatgericht ist daher gehalten, sich in der Beweisaufnahme und -würdigung mit allen nach den Umständen des Einzelfalles gegebenen Möglichkeiten einer bewussten oder unbewussten Falschbezichtigung des "Opferzeugen" auseinander zu setzen. In einem fallbezogen unterschiedlichen Umfang werden damit auch außerhalb des unmittelbaren Tatgeschehens liegende Umstände aufklärungs-bedürftig (z.B. individuelle Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit eines Zeugen, seine Reproduktionsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit, tatunabhängige Täter-Opferbeziehung, Aussagegenese u.a.m.). Ggffs. ist auch eine - besonders belastende - Beweisaufnahme zum "Leumund" des Zeugen unausweichlich.
Auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts nötigt die gerichtliche Aufklärungspflicht vielfach zu besonders weitreichender kritischer Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Tatvorwürfe. Insbesondere in den Verfahren wegen sexuellen Kindes-missbrauchs und - mit Einschränkungen - wegen Vergewaltigungsvorwürfen ist überdurchschnittlich häufig nicht erst die Frage der Täterschaft des Angeklagten streitig, sondern bereits die vorgelagerte Frage nach der Existenz der behaupteten Tat.
Dabei erweisen sich nach forensischer Erfahrung die gesetzlichen Opfer-schutzvorschriften der Strafprozessordnung als potentieller Ausgangspunkt einer Erweiterung der gerichtlichen Pflicht zur kritischen Überprüfung des "Opferzeugen" und insbesondere seiner Aussagemotivation. Beispielsweise werden durch die deutlich erweiterten und erleichterten Möglichkeiten des "Opferzeugen", im Strafprozess Schadenersatz- und Schmerzensgeldsprüche gegen den Angeklagten geltend zu machen, selbstständige Möglichkeiten einer finanziell motivierten Falschaussage oder einer unsachgemäßen - anspruchserhöhenden - Aussage-erweiterung erörterungsbedürftig.
Eine kritische Beweiswürdigungssituation kann sich auch bei der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal für die Dauer der Vernehmung eines Opferzeugen ergeben oder aufgrund des Anwesenheitsrechts eines als Nebenkläger zugelassenen Opferzeugen in der Hauptverhandlung auch schon vor seiner eigenen Zeugenaussage. Manche (gesetzliche) Neuerungen des Opferschutzes erweisen sich zudem als rechtlich ebenso unvollkommen wie die Möglichkeiten ihrer praktischen Umsetzung, etwa die sogenannte audiovisuelle Vernehmung in der Hauptverhandlung.
Die gerichtliche Hinzuziehung aussagepsychologischer Sachverständiger insbe-sondere in der "Aussage-gegen-Aussage-Situation" als Aufklärungshilfe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage hat große forensische Bedeutung bei kindlichen (Opfer-)Zeugen beziehungsweise bei Zeugenaussagen, die sich auf lange zurückliegende Erlebnisse des Zeugen in seinen frühen Kindheitsjahren beziehen.
In rechtlicher Hinsicht ist die gerichtliche Hinzuziehung aussagepsychologischen Sachverstands die Ausnahme. Die Beweiswürdigung und damit auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben sind in den Worten des Bundesgerichtshofs "ureigenste" Aufgabe und Sachkunde des Tatrichters, der sich auf seine eigene Sachkunde erst dann nicht mehr verlassen darf, wenn der zu beurteilende Sachverhalt oder die Person beziehungsweise das Aussageverhalten des Zeugen oder die Umstände der Aussageentstehung solche Besonderheiten aufweisen, dass die Beurteilung der besonderen Sachkunde und der Methoden der Aussagepsychologie bedarf; wenn Hinweise auf eine geistige Erkrankung des Zeugen bestehen oder auf eine Beeinträchtigung durch psychopathologische Ursachen ist auch die sachverständige Hilfe eines Psychiaters geboten.
Bei kindlichen Zeugen insbesondere in Verfahren wegen des Vorwurfs sexuellen Kindesmissbrauchs beruht das Erfordernis aussagepschologischer Begutachtung nicht allein auf möglichen alters- und entwicklungsbedingten Einschränkungen der Aussagetüchtigkeit oder der Erinnerungs- und Reproduktionsfähigkeit. Sie kommt namentlich z.B. auch dann in Betracht, wenn die Entstehungsgeschichte der Aussage Hinweise auf eine intensive und suggestive Befragung durch Personen aus der privaten Lebensumgebung gibt oder das Kind von sexuellen Übergriffen aus der Zeit seiner Pubertät berichtet. Die belastbare Beurteilung der Möglichkeiten einer bewussten oder unbewussten Falschbezichtigung entziehen sich in diesen Fällen der eigenen Sachkunde des Tatrichters.
Das aussagepsychologische Sachverständigengutachten kann aber weder die letztlich allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung ersetzen, noch ist es ein selbständiges Beweismittel außerhalb und neben der Zeugenaussage selbst. Es ist daher nicht geeignet, die besonders strengen und hohen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung in der "Aussage-gegen-Aussage-Situation" herabzumindern, sondern rechtlich als Aufklärungshilfe bei der Beweiswürdigung einzuordnen.
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