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Strafbarkeitsvoraussetzungen der sexuellen Nötigung und Ermittlungsmethoden zur Sachverhaltsaufklärung

Staatsanwältin Dr. Susanne Folkers, Staatsanwaltschaft Bochum

Der Beitrag befaßt sich mit den Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 177 StGB. Es wurde bewußt davon abgesehen, die Rechstmaterie anhand der Vorschriften des Kindesmißbrauches darzustellen, da der sexuelle Mißbrauch von Kindern in zwei Strafvorschriften (§§ 176, 176a StGB) geregelt ist.

Es soll dabei insbesondere verdeutlicht werden, daß Tatumständen, denen möglicherweise in der Exploration bisher keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt worden sind, erhebliche Auswirkungen auf den anzuwendenden Strafrahmen haben können. So ist beispielsweise in § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB geregelt, daß eine Tat, bei der der Täter ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft wird. Der Grundtatbestand der sexuellen Nötigung wird dagegen mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Es kann sich daher auf den anzuwendenden Strafrahmen auswirken, wenn der Zeuge etwa angibt, der Täter habe bei der Tat einen großen Schraubenzieher auf den Tisch gelegt. Auch solche aus Sicht des Sachverständigen unter Umständen eher nebensächliche Äußerungen sollten daher in der Exploration aufgegriffen werden und Gegenstand des Explorationsprotokolls sein. Ein von der Referentin für die Tagung erstelltes Arbeitspapier zeigt die Konsequenzen der verschiedenen Tatumstände auf den anzuwendenden Strafrahmen bei einem Kindesmißbrauch auf.

Im zweiten Teil des Vortrages werden verschiedene von der Polizei und der Staatsanwaltschaft angewandte Ermittlungsmethoden zur Tataufklärung vorgestellt. Dazu gehören auch die Einholung von aussagepsychologischen Gutachten, deren Aufgaben und Umfang erörtert werden. Dabei wird insbesondere verdeutlicht, daß Ermittlungshandlungen allein von den Emittlungsbehörden und nicht von den Aussagepsychologen vorzunehmen sind.